zusätzlichen Rechtsschriften der Klägerin – die Replik, die Noveneingaben und der Schlussvortrag – wird ein Zuschlag von zusammen 30 % gewährt (§ 6 Abs. 3 AnwT). Dem eingesparten Aufwand der behördlichen Verhandlung wird praxisgemäss mit einem Abschlag von 20 % Rechnung getragen (§ 6 Abs. 2 AnwT). Hinzu kommt der pauschale Auslagenersatz von praxisgemäss rund 3 % (§ 13 AnwT). Die Parteientschädigung beläuft sich somit gerundet auf insgesamt Fr. 14'649.70. Diesen Betrag hat die Beklagte der Klägerin zu bezahlen (Art. 111 Abs. 2 aZPO). Das Handelsgericht erkennt: