MschG entfaltet daher auch keine materielle Rechtskraftwirkung und der Antrag kann – unter Vorbehalt des Missbrauchs – immer wieder neu eingereicht werden.51 Dass der Löschungsantrag der Klägerin begründet war und die Beklagte einen Markengebrauch nicht glaubhaftmachen konnte, ergibt sich aus dem rechtskräftigen Löschungsentscheid des IGE vom AM (Beilage 79 zur Noveneingabe vom 5. Mai 2025). Anhaltspunkte für ein missbräuchliches Vorgehen der Klägerin bestehen nicht.