Auch die Löschungsverfahren betreffend die Marke Nr. AB begründen keinen Rechtsmissbrauch. Der Gebrauch der Marke ist eine der Voraussetzungen des Markenschutzes (Art. 11 MschG).50 Die Abweisung eines Löschungsantrags nach Art. 35b MschG entfaltet daher auch keine materielle Rechtskraftwirkung und der Antrag kann – unter Vorbehalt des Missbrauchs – immer wieder neu eingereicht werden.51