7.3. Würdigung Die Einreichung der vorliegenden Nichtigkeitsklage durch die Klägerin ist eine nachvollziehbare Reaktion darauf, dass die Beklagte im Jahr 2024 gestützt auf ihre Marke Nr. AD dreimal Widerspruchsverfahren gegen Marken der Klägerin anstrengte. Unter diesen Umständen ist es nur nachvollziehbar, dass die Klägerin die Rechtsbeständigkeit der Marke Nr. AD gerichtlich in Frage stellen möchte. Aussichtslosigkeit liegt nach den vorstehenden Ausführungen gerade nicht vor.