7.2. Rechtliches Verpönt ist nach Art. 2 Abs. 2 ZGB nur, aber immerhin der offenbare Rechtsmissbrauch. Ein solcher liegt insbesondere vor bei zweckwidriger Verwendung eines Rechtsinstituts, bei unnützer Rechtsausübung und gegebenenfalls auch bei widersprüchlichem Verhalten.47 Im Zivilprozess fallen insbesondere die nutzlose oder schikanöse Rechtsausübung unter die Fallgruppen des Rechtsmissbrauchs.48