hen Aufwand von ihrem eigentlichen Geschäft abzulenken und sie wirtschaftlich zu belasten. Die Klägerin verwende die zivilrechtlichen Institute offensichtlich rechtsmissbräuchlich. Die Neueinreichung der Löschungsanträge und der Zivilklage in Kombination mit der gesamten Vorgeschichte, dem zu langen Zuwarten der Klägerin sowie dem fehlenden eigenen rechtsgenüglichen Markengebrauch sei insbesondere in der Gesamtwürdigung des Verhaltens rechtsmissbräuchlich (Schlussvortrag Rz. 16 ff.).