Die Beklagte erblickt ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Klägerin weiter auch darin, dass diese innert kurzer Zeit mehrere voneinander unabhängige Verfahren gegen sie initiiert habe, davon zweimal hintereinander einen Löschungsantrag gegen dieselbe Marke. Dieses Vorgehen kurz nach der ablehnenden Erstentscheidung des IGE sowie die im selben Jahr erfolgte Initiierung der vorliegenden Klage sei eine Verfahrens- und Prozesshäufung mit dem primären Ziel, die Beklagte durch einen unnötig ho-