Hinzu kommt, dass die Beklagte keinen wertvollen Besitzstand dargetan hat. Insbesondere hat sie keinen Gebrauch ihres Zeichens aufgezeigt, der über die Einleitung dreier Widerspruchsverfahren gegen die Marke der Klägerin hinausgeht. Eine tatsächliche marktrelevante Nutzung ihres Zeichens und eine dadurch im Wettbewerb errungene Stellung hat die Beklagte nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich. Die Klägerin hat ihren markenrechtlichen Anspruch nicht verwirkt.