6.3. Würdigung Die Klägerin hat die Klage am 20. November 2024 eingereicht und damit etwas über zwei Jahre, nachdem sie gemäss der Beklagten von der streitgegenständlichen Marke Kenntnis hatte. Die Klägerin war nach dem Gesagten nicht verpflichtet, unverzüglich gegen die Markenregistrierung vorzugehen. Ein Spezialfall ist vorliegend nicht gegeben, weshalb die Verwirkung nicht vor vier Jahren eintritt.