Überdies muss die Verletzerin inzwischen in gutem Glauben einen wertvollen Besitzstand erworben haben.44 Die Verwirkung ist nicht leichthin anzunehmen45 und wird kaum vor vier Jahren seit Kenntnis der jüngeren Marke einsetzen. Eine Dauer unter vier Jahren ist nur in Spezialfällen ausreichend für den Eintritt der Verwirkung.46