6.2. Rechtliches Markenrechtliche Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche sowie die Feststellungsklage nach Art. 52 MschG können unter gewissen Voraussetzungen verwirken.43 Für den Eintritt der Verwirkung ist erforderlich, dass die Berechtigte Kenntnis von der Markenverletzung hatte oder diese für sie zumindest erkennbar war und sie die Verletzung während einer längeren Zeit duldete. Überdies muss die Verletzerin inzwischen in gutem Glauben einen wertvollen Besitzstand erworben haben.44