beginnen können (Replik Rz. 87). Selbst wenn man wie die Beklagte für den Beginn der Verwirkungsfrist auf den BE (Einreichen des ersten Löschungsantrags/Erscheinen der streitgegenständlichen Markeneintragung in der dort eingereichten Benutzungsrecherche) abstellen würde, würde die ca. zweieinhalbjährige Periode bis zur Klage am 20. November 2024 nicht ausreichen, damit die Klägerin allfällige Rechte verwirkt hätte (Replik Rz. 89).