6.1.2. Klägerin Die Klägerin behauptet, die streitgegenständliche Marke sei am AF im Markenregister eingetragen worden. Es sei zunächst während Jahren keine Gebrauchsaufnahme erfolgt. Diese sei erst für Mitte 2024 geplant gewesen. Die Verwirkungsfrist hätte daher frühestens Mitte 2024 zu laufen - 15 -