6. Verwirkung 6.1. Parteibehauptungen 6.1.1. Beklagte Die Beklagte behauptet, die Klägerin hätte spätestens ab dem Zeitpunkt der am BE durchgeführten Benutzungsrecherche Kenntnis von der streitgegenständlichen Marke gehabt. Seither habe die Klägerin deren Existenz geduldet. Die Klägerin habe so lange zugewartet, ihre Ansprüche gegenüber der streitgegenständlichen Marke geltend zu machen, dass ihre Rechte verwirkt seien (Antwort Rz. 19; Duplik Rz. 16).