Überdies habe die Klägerin am BB die Marke […] Nr. BC hinterlegt, welche bis zum BD Bestand gehabt habe (Replik Rz. 29; Schlussvortrag Rz. 15; KB 29). 5.4.2. Würdigung Die beklagtische Marke Nr. AB wurde am AO gelöscht (Beilagen 80 f. der Noveneingabe vom 19. Mai 2025). Damit steht dem Schutz der klägerischen Marke Nr. G keine ältere Marke i.S.v. Art. 3 Abs. 2 MSchG entgegen, welche mit der klägerischen Marke identisch oder ähnlich und für gleiche und gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt wäre, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergeben könnte.