5.4.1.2. Klägerin Die Klägerin bestreitet, dass sie eine Klage basierend auf Rechten an einer Marke in die Wege leite, die offensichtlich hinter den Rechten einer prioritätsälteren Marke zurückträten (Replik Rz. 98). Mit Verfügung vom AM habe das IGE die Löschung der beklagtischen Marke Nr. AB wegen Nichtgebrauchs verfügt. Die Verfügung sei rechtskräftig geworden und die Marke am AO aus dem Register gelöscht worden. Da die Marke Nr. AB im Urteilszeitpunkt nicht mehr existiere, könne der Einwand der Beklagten nicht greifen (Schlussvortrag Rz. 11 f.).