Die Beklagte habe daher das bessere Recht an der prioritätsälteren "C._____"-Marke Nr. AB. Die Klägerin habe ihre Ansprüche auf einer jüngeren Marke basiert. Der Markengebrauch der Klägerin sei unbefugt und ihr Interesse nicht schutzwürdig. Dass sie eine Klage basierend auf angeblichen Rechten an einer Marke in die Wege leite, die 39 BSK MSchG-STÄDELI/BRAUCHBAR BIRKHÄUSER, 3. Aufl. 2017, Art. 3 N. 172. 40 Vgl. SHK MSchG-JOLLER, 2. Aufl. 2017, Art. 3 N. 252. 41 SHK MSchG-JOLLER, 2. Aufl. 2017, Art. 3 N. 20. 42 SHK MSchG-JOLLER (Fn. 41), Art. 3 N. 274. - 14 -