5.4. Klägerische Marke ihrerseits nicht vom Markenschutz ausgeschlossen 5.4.1. Parteibehauptungen 5.4.1.1. Beklagte Die Beklagte behauptet, zwischen den von der Marke […] Nr. AB beanspruchten Waren der Beklagten und den von der Marke Nr. G beanspruchten Waren der Klägerin bestehe Warenidentität bzw. hochgradige Warengleichartigkeit. Die Beklagte habe daher das bessere Recht an der prioritätsälteren "C._____"-Marke Nr. AB.