Sowohl die klägerische als auch die beklagtische Marke wurden für Waren der Klasse 14 und dabei spezifisch für Edelmetalle, Juwelierwaren, Schmuckwaren, Edelsteine, Uhren und Zeitmessinstrumente hinterlegt (KB 7, 17), womit sie für die gleichen Waren bestimmt sind. Die Legierungen und Halbedelsteine der beklagtischen Marke werden von den Edelmetallen bzw. Edelsteinen der klägerischen Marke erfasst und sind somit ebenfalls gleich i.S.v. Art. 3 Abs. 1 lit. a MSchG.