5.3.1. Alterspriorität Das Markenrecht steht gemäss Art. 6 MSchG demjenigen zu, der die Marke zuerst hinterlegt hat (Hinterlegungspriorität).39 Die klägerische Marke wurde am H hinterlegt (KB 7), die beklagtische Marke am AE (KB 17). Damit ist die klägerische Marke älter i.S.v. Art. 3 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 6 MSchG. 5.3.2. Zeichenidentität Die Schweizer Marken der Klägerin und der Beklagten sind in ihrem Zeichen identisch (KB 7, 17). Beide sind Wortmarken mit dem Wortlaut: "C._____".