Die Klägerin ist Inhaberin unter anderem der Schweizer Marke Nr. G "C._____" (KB 7). Da die klägerische Marke denselben Wortlaut wie die beklagtische Marke aufweist, in derselben Warenklasse registriert ist (KB 7, 17) und die Beklagte gestützt auf ihre Marke Nr. AD mehrere Widerspruchsverfahren gegen die Klägerin eingeleitet hat, womit diese behindert wird, ist das rechtliche Interesse der Klägerin an der Nichtigkeitsklage ohne Weiteres ausgewiesen und die Klägerin ist aktivlegitimiert.