5.2. Aktivlegitimation und Rechtsschutzinteresse Eine Klage auf Feststellung der Nichtigkeit einer Marke gemäss Art. 52 MSchG kann erheben, wer ein schutzwürdiges Interesse nachweist. Ein solches besteht bereits dann, wenn die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien ungewiss sind und die Ungewissheit durch die richterliche Feststellung behoben werden kann, sofern die Fortdauer der Ungewissheit der klagenden Partei nicht mehr zugemutet werden darf, weil sie sie in ihrer Bewegungsfreiheit hindert.37