Die Steuerbescheinigung in KB 6.1 weist daher keine andere Person aus, sondern lediglich die ausgeschriebene Form ihrer Firma, nämlich "F._____". Im Übrigen erscheint auch in den notariell beglaubigten Unterlagen "A._____" (KB 6.2) und ist als Inhaberin der Marken Nrn. G, J, M und N die "A._____" im Swissreg eingetragen (KB 7 - 10). An der Identität der Klägerin besteht daher kein Zweifel. Eine unrichtige Parteibezeichnung liegt nicht vor.