Löschung der Marke Nr. AB der Beklagten per AO (Beilagen 80 f. der Noveneingabe vom 19. Mai 2025) ein. Dabei handelt es sich um Tatsachen, die erst nach Abschluss des Schriftenwechsels entstanden sind und damit um echte Noven. Die Klägerin reichte die Verfügung innert elf Tagen nach deren Erlass ein, wobei der zehnte Tag auf einen Sonntag fiel, und die Bestätigung der Löschung innert sieben Tagen. Die Eingaben erfolgten damit ohne Verzug im Sinne von Art. 229 Abs. 1 lit. a aZPO und sind zulässig.