3.2. Würdigung In der vorliegenden Streitsache trat der Aktenschluss für die Klägerin mit Erstattung der Replik und für die Beklagte mit Erstattung der Duplik ein. Die Klägerin reichte mit Noveneingabe vom 5. Mai 2025 die schriftlich eröffnete Verfügung des IGE im Löschungsverfahren Nr. AN vom AM (Beilage 79) und mit Noveneingabe vom 19. Mai 2025 die Bestätigung der