2. Anwendbares Recht Gemäss Art. 110 Abs. 1 IPRG unterstehen Immaterialgüterrechte dem Recht des Staates, für den der Schutz der Immaterialgüter beansprucht wird. Das klägerische Begehren auf Feststellung der Nichtigkeit einer Schweizer Marke tangiert den Rechtsschutz eines Immaterialgüterrechts für das Gebiet der Schweiz, weshalb schweizerisches Recht zur Anwendung gelangt.