1.2. Örtliche Zuständigkeit Art. 22 LugÜ regelt lediglich die internationale Zuständigkeit, während sich die örtliche Zuständigkeit nach dem IPRG richtet.3 Für Klagen betreffend die Gültigkeit von Immaterialgüterrechten in der Schweiz sieht das IPRG vor, dass die schweizerischen Gerichte am Sitz des Beklagten zuständig sind (Art. 109 Abs. 1 Satz 1 IPRG). Die Beklagte hat ihren Sitz in R._____. Die örtliche Zuständigkeit der aargauischen Gerichte ist damit gegeben.