3.5. Mit Verfügung vom 13. August 2025 erliess der Vizepräsident eine Beweisverfügung und forderte die Parteien zur Mitteilung auf, ob sie auf eine Hauptverhandlung verzichteten und beantragten, schriftliche Schlussvorträge einzureichen. 3.6. Nachdem beide Parteien mit Eingaben vom 25. August 2025 (Beklagte) bzw. 3. September (Klägerin) 2025 auf die Durchführung einer Hauptverhandlung unter dem Vorbehalt der Einreichung schriftlicher Schlussvorträge verzichtet hatten, wurde ihnen mit Verfügung vom 4. September 2025 Frist für einen schriftlichen Schlussvortrag angesetzt.