" 1. Die Klage sei, soweit darauf einzutreten ist, abzuweisen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Klägerin." Zur Begründung wurde ausgeführt, die prioritätsälteste Marke Nr. AB […] gehöre der Beklagten. Weiter sei die Aktivlegitimation der Klägerin nicht gegeben. Diese habe einen allfälligen markenrechtlichen Anspruch verwirkt und verhalte sich im Übrigen auch rechtsmissbräuchlich. 3.3. Mit Replik vom 10. März 2025 und Duplik vom 1. Mai 2025 hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest.