" 1. Es sei festzustellen, dass die Schweizer Marke Nr. AD „C._____" für sämtliche in Klasse 14 beanspruchten Waren nichtig ist. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten." Zur Begründung führte die Klägerin im Wesentlichen aus, die prioritätsältere klägerische Schweizer Marke Nr. G "C._____" und die Marke Nr. AD "C._____" seien bezüglich Kennzeichen und beanspruchter Waren absolut identisch, weshalb die Marke der Beklagten vom Markenschutz ausgeschlossen sei. 3.2. Mit Antwort vom 30. Januar 2025 stellte die Beklagte folgende Rechtsbegehren: