Handelsgericht 1. Kammer HOR.2024.58 Urteil vom 8. Dezember 2025 Besetzung Oberrichter Egloff, Vizepräsident Ersatzrichterin Steiner Handelsrichterin Baumann Handelsrichter John Handelsrichter Stierli Gerichtsschreiberin Näf Klägerin A._____vertreten durch Dr. iur. Roger Staub und MLaw Michael Ly- sakowski, Rechtsanwälte, Seefeldstrasse 123, Postfach, 8034 Zürich Beklagte B._____ GmbHvertreten durch MLaw Evelyne Feller, Rechtsanwältin, Thunstrasse 63, Postfach 371, 3000 Bern 6 Gegenstand Ordentliches Verfahren betreffend Markennichtigkeit -2- Das Handelsgericht entnimmt den Akten: 1. Parteien 1.1. Klägerin Die Klägerin ist eine Sociedad Anónima de Capital Variable (S.A. de C.V.) mexikanischen Rechts mit Sitz in Q._____ (Mexiko). Sie bezweckt […] (Klage Rz. 18; Klagebeilage [KB] 5, 6.1 und 6.2). 1.2. Beklagte Die Beklagte ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung schweizeri- schen Rechts mit Sitz in R._____. Ihr Zweck umfasst […] (KB 16). 2. Marken 2.1. Die Klägerin ist Inhaberin folgender C._____-Marken in der Schweiz (Klage Rz. 19 ff.): - Wortmarke Nr. G "C._____", am H hinterlegt und am I für folgende Wa- ren der Klasse 14 eingetragen (KB 7): "Zeitmessgeräte; Schmuck- und Uhrenbehältnisse; Juwelierwaren, Schmuckwaren; Schlüsselringe und Schlüsselketten (Schmuck) sowie Anhänger hierfür; Edelsteine, Perlen und Edelmetalle sowie Imitationen hiervon; Zeitmessgeräte und - In- strumente; Geräte zum Zeitmessen; Chronografen [Uhren]; Chronome- ter [Zeitmesser]; Zifferblätter für Uhren; Uhrwerke; Grossuhrteile; Atom- uhren; Automatische Armbanduhren; Armbanduhren aus Walzgold; Uhren zum Umhängen um den Hals; Armbanduhren mit Insignien; Westen-Taschenuhren; Quarzuhren; Schreibtischuhren; Armbanduh- ren aus Gold; Silberuhren; Armbanduhren; Armbanduhren mit GPS- Funktionen; mechanische Uhren; Taschen-/Armbanduhren; Sportuh- ren; Digitale Uhren; Elektrische Uhren; Geschenkboxen für Uhrartikel; Uhrengehäuse [Taschen-/Armbanduhren]; Etuis, angepasst an Zeit- messinstrumente; Schmuckschatullen". - Wort-/Bildmarke Nr. J (nachfolgend abgebildet), am K hinterlegt und am L für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9,14 und 35 eingetragen (KB 8): […] - Wort-/Bildmarke Nr. M (nachfolgend abgebildet), am K hinterlegt und am L für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9,14 und 35 einge- tragen (KB 9): […] -3- - Wortmarke Nr. N „D._____", am O hinterlegt und am P für Waren der Klasse 14 eingetragen (KB 10). 2.2. Die Beklagte liess am AA die Marke […] Nr. AB hinterlegen, welche am E._____ im Swissreg für "Edelmetalle und deren Legierungen sowie dar- aus hergestellte oder damit plattierte Waren, soweit sie in dieser Klasse enthalten sind; Juwelierwaren, Schmuckwaren, Edelsteine; Uhren und Zeit- messinstrumente" eingetragen wurde (Antwortbeilage [AB] 3). Die Beklagte ist weiter Inhaberin der streitgegenständlichen Schweizer Wortmarke Nr. AD "C._____". Diese wurde am AE hinterlegt und am AF unter anderem für folgende Waren der Klasse 14 eingetragen (KB 17): "Edelmetalle und deren Legierungen; Juwelierwaren, Schmuckwaren, Edelsteine und Halbedelsteine; Uhren und Zeitmessinstrumente". 2.3. Die Beklagte hat gestützt auf die streitgegenständliche Marke Nr. AD "C._____" folgende Widerspruchsverfahren gegen die Klägerin eingeleitet: - Der von der Beklagten eingelegte Widerspruch gegen die klägerische Marke Nr. J […] wurde im Widerspruchsverfahren Nr. AC mit Entscheid vom AH gutgeheissen (KB 2; Duplikbeilage [DB] 9). - Der von der Beklagten eingelegte Widerspruch gegen die klägerische Marke Nr. M […] wurde im Widerspruchsverfahren Nr. AG mit Ent- scheid vom AH gutgeheissen (KB 3; DB 10). - Das Widerspruchsverfahren Nr. AI gegen die klägerische Marke Nr. N "D._____" ist hängig (KB 4). 2.4. 2.4.1. Mit Löschungsantrag vom 3. Juli 2022 hat die Klägerin ein Löschungsver- fahren (Nr. AK) wegen Nichtgebrauchs gegen die beklagtische Marke Nr. AB […] eingeleitet (AB 4). Mit Verfügung vom AL hat das Eidgenössi- sche Institut für Geistiges Eigentum (IGE) den Löschungsantrag abgewie- sen (AB 7). 2.4.2. Mit Löschungsantrag vom 1. März 2024 hat die Klägerin erneut einen An- trag auf Löschung der Marke Nr. AB wegen Nichtgebrauchs gestellt (AB 8). Mit Verfügung vom AM (Verfahren Nr. AN) hat das IGE den Löschungsan- trag gutgeheissen (Beilage 79 zur Noveneingabe vom 5. Mai 2025). Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist wurde die Marke Nr. AB am AO gelöscht (Beilagen 80 f. zur Noveneingabe vom 19. Juni 2025). -4- 3. Prozessgeschichte 3.1. Mit Klage vom 20. November 2024 stellte die Klägerin die folgenden Rechtsbegehren: " 1. Es sei festzustellen, dass die Schweizer Marke Nr. AD „C._____" für sämtliche in Klasse 14 beanspruchten Waren nichtig ist. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklag- ten." Zur Begründung führte die Klägerin im Wesentlichen aus, die prioritätsäl- tere klägerische Schweizer Marke Nr. G "C._____" und die Marke Nr. AD "C._____" seien bezüglich Kennzeichen und beanspruchter Waren absolut identisch, weshalb die Marke der Beklagten vom Markenschutz ausge- schlossen sei. 3.2. Mit Antwort vom 30. Januar 2025 stellte die Beklagte folgende Rechtsbe- gehren: " 1. Die Klage sei, soweit darauf einzutreten ist, abzuweisen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Klägerin." Zur Begründung wurde ausgeführt, die prioritätsälteste Marke Nr. AB […] gehöre der Beklagten. Weiter sei die Aktivlegitimation der Klägerin nicht gegeben. Diese habe einen allfälligen markenrechtlichen Anspruch ver- wirkt und verhalte sich im Übrigen auch rechtsmissbräuchlich. 3.3. Mit Replik vom 10. März 2025 und Duplik vom 1. Mai 2025 hielten die Par- teien an ihren Rechtsbegehren fest. 3.4. 3.4.1. Mit Noveneingabe vom 5. Mai 2025 reichte die Klägerin die Verfügung des IGE im Löschungsverfahren Nr. AN vom AM ein (Beilage 79 zur Novenein- gabe vom 5. Mai 2025). 3.4.2. Mit Noveneingabe vom 19. Juni 2025 reichte die Klägerin eine Publikati- onsanzeige (Beilage 80 zur Noveneingabe vom 19. Juni 2025) und einen -5- aktualisierten Swissreg-Auszug (Beilage 81 zur Noveneingabe vom 19. Juni 2025) der gelöschten Marke Nr. AB der Beklagten ein. 3.5. Mit Verfügung vom 13. August 2025 erliess der Vizepräsident eine Beweis- verfügung und forderte die Parteien zur Mitteilung auf, ob sie auf eine Hauptverhandlung verzichteten und beantragten, schriftliche Schlussvor- träge einzureichen. 3.6. Nachdem beide Parteien mit Eingaben vom 25. August 2025 (Beklagte) bzw. 3. September (Klägerin) 2025 auf die Durchführung einer Hauptver- handlung unter dem Vorbehalt der Einreichung schriftlicher Schlussvor- träge verzichtet hatten, wurde ihnen mit Verfügung vom 4. September 2025 Frist für einen schriftlichen Schlussvortrag angesetzt. 3.7. Innert erstreckter Frist erstatteten die Beklagte am 16. Oktober 2025 und die Klägerin am 17. Oktober 2025 je einen Schlussvortrag. 3.8. Mit Eingabe vom 7. November 2025 reichte die Beklagte eine Stellung- nahme zum Schlussvortrag der Klägerin sowie ihre Kostennote ein. 3.9. Mit Verfügung vom 17. November 2025 wurde die Streitsache dem Han- delsgericht überwiesen. -6- Das Handelsgericht zieht in Erwägung: 1. Prozessvoraussetzungen Das Gericht tritt auf eine Klage ein, wenn die Prozessvoraussetzungen er- füllt sind (vgl. Art. 59 Abs. 1 ZPO), was es von Amtes wegen prüft (Art. 60 ZPO). Zu den Prozessvoraussetzungen gehören insbesondere die interna- tionale, die örtliche und die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Ge- richts (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO). 1.1. Internationale Zuständigkeit Die Klägerin hat ihren Sitz in Mexiko, die Beklagte in der Schweiz. Folglich besteht ein internationaler Sachverhalt.1 Die Zuständigkeit der schweizeri- schen Gerichte beurteilt sich deshalb nach den Bestimmungen des IPRG. Vorbehalten bleiben gemäss Art. 1 Abs. 2 IPRG jedoch völkerrechtliche Verträge wie das Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 30. Oktober 2007 (Lugano-Übereinkommen, LugÜ). Die Schweiz ist Vertragsstaat des Lugano-Übereinkommens, Mexiko jedoch nicht. Für Klagen, welche die Gültigkeit von Marken, die einer Hinterlegung oder Registrierung bedürfen, zum Gegenstand haben, sind ausschliesslich die Gerichte des LugÜ-Vertragsstaats zuständig, in dessen Hoheitsgebiet die Hinterlegung oder Registrierung vorgenommen wurde (Art. 22 Abs. 4 LugÜ). Folglich sind für das klägerische Begehren, wonach festzustellen sei, dass die Schweizer Marke der Beklagten nichtig sei, die schweizeri- schen Gerichte international ausschliesslich zuständig. Im Weiteren liess sich die Beklagte i.S.v. Art. 24 LugÜ2 auf das Verfahren ein (Antwort Rz. 3). 1.2. Örtliche Zuständigkeit Art. 22 LugÜ regelt lediglich die internationale Zuständigkeit, während sich die örtliche Zuständigkeit nach dem IPRG richtet.3 Für Klagen betreffend die Gültigkeit von Immaterialgüterrechten in der Schweiz sieht das IPRG vor, dass die schweizerischen Gerichte am Sitz des Beklagten zuständig sind (Art. 109 Abs. 1 Satz 1 IPRG). Die Beklagte hat ihren Sitz in R._____. Die örtliche Zuständigkeit der aargauischen Gerichte ist damit gegeben. 1.3. Sachliche Zuständigkeit Aus Art. 6 Abs. 4 lit. a i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. § 12 Abs. 1 lit. a EG ZPO ergibt sich die Zuständigkeit des Handelsgerichts für markenrecht- liche Streitigkeiten. Folglich ist die sachliche Zuständigkeit des Handelsge- richts gegeben. 1 Vgl. BGE 135 III 185 E. 3.1, 131 III 76 E. 2.3. 2 BSK IPRG-VASELLA/KUNZ, 4. Aufl. 2021, Art. 6 N. 22 IPRG; BSK LugÜ-BERGER, 3. Aufl. 2024, Art. 24 N. 12 f. 3 BSK LugÜ-GÜNGERICH, 3. Aufl. 2024, Art. 22 N. 20 f. -7- 1.4. Ergebnis Zusammengefasst ist das Handelsgericht des Kantons Aargau für die vor- gelegte Streitigkeit international, örtlich und sachlich zuständig. 2. Anwendbares Recht Gemäss Art. 110 Abs. 1 IPRG unterstehen Immaterialgüterrechte dem Recht des Staates, für den der Schutz der Immaterialgüter beansprucht wird. Das klägerische Begehren auf Feststellung der Nichtigkeit einer Schweizer Marke tangiert den Rechtsschutz eines Immaterialgüterrechts für das Gebiet der Schweiz, weshalb schweizerisches Recht zur Anwen- dung gelangt. 3. Novenrecht 3.1. Rechtliches Nach dem Aktenschluss haben die Parteien nur noch unter den einge- schränkten Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 aZPO das Recht, neue Tatsachen und Beweismittel vorzubringen. Sind diese erst nach dem Ak- tenschluss entstanden (echte Noven), dürfen solche ohne Verzug vorge- bracht werden (Art. 229 Abs. 1 lit. a aZPO). Bestanden die neu vorgebrach- ten Tatsachen und Beweismittel demgegenüber bereits vor dem Akten- schluss (unechte Noven), so dürfen sie ohne Verzug nur noch dann vorge- bracht werden, wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht bereits zuvor vor- gebracht werden konnten (Art. 229 Abs. 1 lit. b aZPO). Noven sind ohne Verzug vorgebracht, wenn sie unverzüglich nach der Ent- deckung in den Prozess eingeführt werden.4 Ein Zurückbehalten eines No- vums während Wochen oder Monaten, etwa bis zur Hauptverhandlung, verstösst gegen den Grundsatz von Treu und Glauben im Prozess (Art. 52 ZPO) und widerspricht dem Prinzip der zügigen Prozessführung (Art. 124 Abs. 1 ZPO).5 Noven müssen daher sofort vorgebracht werden.6 Als ange- messene Zeitspanne gelten gemäss der handelsgerichtlichen Praxis unter der alten ZPO 10 Tage.7 3.2. Würdigung In der vorliegenden Streitsache trat der Aktenschluss für die Klägerin mit Erstattung der Replik und für die Beklagte mit Erstattung der Duplik ein. Die Klägerin reichte mit Noveneingabe vom 5. Mai 2025 die schriftlich er- öffnete Verfügung des IGE im Löschungsverfahren Nr. AN vom AM (Bei- lage 79) und mit Noveneingabe vom 19. Mai 2025 die Bestätigung der 4 SK ZPO-LEUENBERGER, 3. Aufl. 2016, Art. 229 N. 9 m.w.N. 5 SK ZPO-LEUENBERGER (Fn. 4), Art. 229 N. 9. 6 Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, BBl 2006 7341. 7 Vgl. altes Merkblatt des Handelsgerichts, den Parteien mit Verfügung vom 22. November 2024 zu- gestellt; LEUENBERGER (Fn. 4), Art. 229 N. 9a. -8- Löschung der Marke Nr. AB der Beklagten per AO (Beilagen 80 f. der No- veneingabe vom 19. Mai 2025) ein. Dabei handelt es sich um Tatsachen, die erst nach Abschluss des Schriftenwechsels entstanden sind und damit um echte Noven. Die Klägerin reichte die Verfügung innert elf Tagen nach deren Erlass ein, wobei der zehnte Tag auf einen Sonntag fiel, und die Be- stätigung der Löschung innert sieben Tagen. Die Eingaben erfolgten damit ohne Verzug im Sinne von Art. 229 Abs. 1 lit. a aZPO und sind zulässig. 4. Verhandlungsmaxime Vorliegend gilt die Verhandlungsmaxime (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Auf die sich daraus ergebenden Obliegenheiten der Parteien ist vorab einzugehen: 4.1. Behauptungslast Gemäss Art. 55 Abs. 1 ZPO haben die Parteien dem Gericht die Tatsa- chen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben. Den Prozessparteien obliegt die Behauptungslast.8 Die Auftei- lung der Behauptungslast zwischen den Parteien folgt der Beweislastver- teilung nach Art. 8 ZGB.9 Somit trägt die Behauptungslast für rechtserzeu- gende Tatsachen, wer ein Recht oder Rechtsverhältnis behauptet; für rechtsaufhebende Tatsachen, wer die Aufhebung oder den Untergang ei- nes Rechts behauptet (z.B. Verwirkung, Erlass etc.) und für rechtshin- dernde Tatsachen, wer sich darauf beruft (z.B. Verjährung, Stundung etc.).10 Dementsprechend hat das Bestehen einer vertraglichen Verpflich- tung zu behaupten, wer einen vertraglichen Anspruch erhebt.11 Eine Tatsachenbehauptung hat nicht alle Einzelheiten zu enthalten; es ge- nügt, wenn die Tatsachen, die unter die das Begehren stützenden rechtli- chen Normen zu subsumieren sind, in einer den Gewohnheiten des Lebens entsprechenden Weise in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen be- hauptet werden.12 Was offensichtlich in anderen, ausdrücklich vorgebrach- ten Parteibehauptungen enthalten ist, muss nicht explizit behauptet werden (sog. implizite bzw. mitbehauptete Tatsachen).13 Blosse Mutmassungen stellen jedoch keine rechtsgenüglichen Tatsachenbehauptungen dar.14 Ist ein Tatsachenvortrag im erwähnten Sinne vollständig, so wird er als 8 Vgl. BGer 5A_83/2019 vom 23. Juli 2019 E. 4; 4A_264/2015 vom 10. August 2015 E. 4.2.2; SCHNEUWLY, Lange Rechtsschriften – Wieso? Und was tun?, Anwaltsrevue 2019, S. 444. 9 BGE 132 III 186 E. 4; BGer 5A_808/2018 vom 15. Juli 2019 E. 4.2. 10 SK ZPO-SUTTER-SOMM/SCHRANK, 4. Aufl. 2025, Art. 55 N. 18. 11 BGE 128 III 271 E. 2.a.aa; weitergehend ZK ZGB-JUNGO, 3. Aufl. 2018, N. 387. 12 BGE 136 III 322 E. 3.4.2; BGer 4A_280/2019 vom 14. Oktober 2019 E. 4.1. 13 BGE 144 III 519 E. 5.3; BGer 4A_243/2018 vom 17. Dezember 2018 E. 4.2.1 m.w.N.; JOSI, Be- haupten, Bestreiten und Beweisen – praktische Fragen im Lichte der bundesgerichtlichen Recht- sprechung, in: Markus/Eichel/Rodriguez (Hrsg.), Der handelsgerichtliche Prozess, Chancen und Gefahren – national und international, 2019, S. 80. 14 BGer 4A_667/2014 vom 12. März 2015 E. 3.2.2. -9- schlüssig bezeichnet, da er bei Unterstellung, er sei wahr, den Schluss auf die anbegehrte Rechtsfolge zulässt.15 Tatsachenbehauptungen sind grundsätzlich in den Rechtsschriften aufzu- stellen (Art. 221 Abs. 1 lit. d und Art. 222 Abs. 2 Satz 1 ZPO).16 Der bloss pauschale Verweis auf Beilagen genügt in aller Regel nicht.17 Durch einen Verweis auf Urkunden können Sachverhaltselemente jedoch ausnahms- weise als behauptet gelten, wenn es überspitzt formalistisch wäre, eine Übernahme des Urkundeninhalts in die Rechtsschrift zu verlangen. Die Zu- lässigkeit des Verweises bedingt, dass die Partei die Tatsachen in ihren wesentlichen Zügen in der Rechtsschrift behauptet.18 Aus dem in der Rechtsschrift aufzuführenden Verweis muss zudem für das Gericht und die Gegenpartei klar ersichtlich sein, dass Informationen aus einem Aktenstück zum Tatsachenfundament erhoben werden sollen. Weiter hat die Rechts- schrift ein spezifisches Aktenstück zu nennen und es muss ersichtlich sein, welche Teile des Aktenstücks als Parteibehauptung gelten sollen.19 Weil ein Verweis auf Akten nicht dazu führen darf, dass die Gegenpartei und das Gericht die relevanten Tatsachen aus der Beilage selbst zusammensuchen müssen, muss auf die fragliche Information bzw. Tatsache problemlos zu- gegriffen werden können und es darf kein Interpretationsspielraum beste- hen.20 Ein problemloser Zugriff ist gewährleistet, wenn eine Beilage selbst- erklärend ist und genau die verlangten (bzw. in der Rechtsschrift bezeich- neten) Informationen enthält. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, kann ein Verweis nur genügen, wenn die Beilage in der Rechtsschrift derart konkretisiert und erläutert wird, dass die Informationen ohne weiteres zu- gänglich werden und nicht interpretiert und zusammengesucht werden müssen.21 Die in der Praxis beliebten Pauschalverweise auf eingereichte Akten bzw. die allgemeine Erklärung, diese würden "integrierenden Be- standteil" der Rechtsschrift bilden, stellen deshalb keine hinreichenden Be- hauptungen dar bzw. können fehlende Behauptungen nicht ersetzen.22 4.2. Bestreitungslast Die Kehrseite der Behauptungslast ist die sog. Bestreitungslast: Bestreitet eine Partei eine Tatsachenbehauptung ihres Gegners nicht, gilt diese als 15 BGer 4A_9/2018 vom 31. Oktober 2018 E. 2.1 m.w.N.; 4A_443/2017 vom 30. April 2018 E. 2.1; SCHNEUWLY (Fn. 8), S. 445. 16 BGE 144 III 519 E. 5.2.1; 144 II 67 E. 2.1; BRUGGER, Der Verweis auf Beilagen in Rechtsschriften, SJZ 2019, S. 534; JOSI (Fn. 13), S. 60. 17 BGer 4A_443/2017 vom 30. April 2018 E. 2.2.1 m.w.N.; JOSI (Fn. 13), S. 61. 18 Vgl. BGer 4A_398/2018 vom 25. Februar 2019 E. 10.4.1; 4A_443/2017 vom 30. April 2018 E. 2.2.2; BRUGGER (Fn. 16), S. 535 f. 19 BGE 144 III 519 E. 5.2.1.2; BGer 4A_535/2018 vom 3. Juni 2019 E. 4.2.1; 4A_443/2017 vom 30. April 2018 E. 2.2.2; eingehend BRUGGER (Fn. 16), S. 536 ff. 20 BGer 4A_535/2018 vom 3. Juni 2019 E. 4.4.2; 4A_443/2017 vom 30. April 2018 E. 2.2.2; 4A_281/2017 vom 22. Januar 2018 E. 5.2 f. 21 BGer 4A_443/2017 vom 30. April 2018 E. 2.2.2; 4A_281/2017 vom 22. Januar 2018 E. 5.3; einge- hend BRUGGER (Fn. 16), S. 538 ff. 22 BK ZPO I-HURNI, 2012, Art. 55 N. 21 m.w.N.; BRUGGER (Fn. 16), S. 540 Fn. 50 m.w.N. - 10 - unbestritten und die betreffende Tatsache kann dem Entscheid ohne wei- teres zugrunde gelegt werden, da über nicht bestrittene Tatsachen kein Beweis geführt zu werden braucht (vgl. Art. 150 Abs. 1 ZPO).23 Art. 222 Abs. 2 ZPO verlangt von der beklagten Partei, darzulegen, welche Tatsa- chenbehauptungen der klagenden Partei im Einzelnen anerkannt oder be- stritten werden. Es ist deshalb empfehlenswert, die Tatsachenbehauptun- gen der Klägerin detailliert, d.h. Punkt für Punkt zu bestreiten.24 Bestreitun- gen sind dabei so konkret zu halten, dass sich bestimmen lässt, welche einzelnen Behauptungen damit bestritten werden; die Bestreitung muss ih- rem Zweck entsprechend so bestimmt sein, dass die Gegenpartei weiss, welche einzelne Tatsachenbehauptung sie beweisen muss. Pauschale Be- streitungen reichen indessen selbst dann nicht aus, wenn sie explizit erfol- gen. Erforderlich ist eine klare Äusserung, dass der Wahrheitsgehalt einer bestimmten gegnerischen Behauptung infrage gestellt wird.25 Auch ein im- plizites Bestreiten genügt unter diesen Voraussetzungen den Anforderun- gen der rechtsgenügenden Bestreitung.26 4.3. Substantiierungslast Bestreitet aber der Prozessgegner den schlüssigen Tatsachenvortrag der behauptungsbelasteten Partei in rechtsgenüglicher Weise, so greift eine über die Behauptungslast hinausgehende Substantiierungslast. Die Vor- bringen sind diesfalls nicht nur in den Grundzügen, sondern in Einzeltatsa- chen zergliedert so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen oder dagegen der Gegenbeweis angetreten werden kann.27 Das Beweisverfahren darf nicht dazu dienen, ein ungenügendes Parteivor- bringen zu vervollständigen.28 Der nicht oder nicht substantiiert vorge- brachte Sachverhalt ist im Geltungsbereich der Verhandlungsmaxime dem nicht bewiesenen Sachverhalt gleichzusetzen.29 4.4. Bezechnung der Beweismittel Die Parteien haben im Rahmen der Verhandlungsmaxime die einzelnen Beweismittel zu bezeichnen (vgl. Art. 221 Abs. 1 lit. e ZPO, wonach die Klage die Tatsachenbehauptungen sowie die Bezeichnung der einzelnen Beweismittel zu den behaupteten Tatsachen zu enthalten hat). Dazu gehört auch, dass aus dem Zusammenhang klar wird, inwiefern die angerufenen 23 BK ZPO I-HURNI (Fn. 22), Art. 55 N. 37 mit Verweis auf Art. 150 Abs. 1 ZPO; JOSI (Fn. 13), S. 57. 24 Ähnlich DROESE, Bestreitungsbedürftige Beilagen – ein Hinweis zur bundesgerichtlichen Speise- karte, Note zu Urteil 4A_11/2018, SZZP 2019, S. 19. 25 BGE 141 III 433 E. 2.6; BGer 4A_9/2018 vom 31. Oktober 2018 E. 2.3; SCHNEUWLY (Fn. 8), S. 445 f. 26 SCHMID/HOFER, Bestreitung von neuen Tatsachenbehauptungen in der schriftlichen Duplik, ZZZ 2016, S. 285 m.w.N. 27 BGE 144 III 519 E. 5.2.1.1; BGer 4A_280/2019 vom 14. Oktober 2019 E. 4.1. 28 DOLGE, Anforderungen an die Substanzierung, in: Dolge (Hrsg.), Substantiieren und Beweisen, 2013, S. 21; JOSI (Fn. 13), S. 86; vgl. auch BGE 108 II 337 E. 3. 29 BGer 4A_210/2009 vom 7. April 2010 E. 3.2; KUKO ZPO-OBERHAMMER/WEBER, 3. Aufl. 2021, Art. 55 N. 12; ähnlich JOSI (Fn. 13), S. 62. - 11 - Beweismittel den angestrebten Beweis erbringen sollen. Es genügt nicht, in der Klage Behauptungen aufzustellen und pauschal auf die Klagebeila- gen zu verweisen.30 Ein Beweismittel ist nur dann formgerecht angeboten, wenn sich die Beweisofferte eindeutig der damit zu beweisenden Tatsa- chenbehauptung zuordnen lässt und umgekehrt.31 Deshalb sind die einzel- nen Beweisofferten unmittelbar im Anschluss an die entsprechenden Tat- sachenbehauptungen aufzuführen, welche durch sie bewiesen werden sol- len ("Prinzip der sog. Beweismittelverbindung").32 Es ist hingegen unzu- reichend, einen ganzen Sachverhaltskomplex zu behaupten und lediglich pauschal auf eine Vielzahl von Urkunden oder eine Anzahl Zeugen zu ver- weisen.33 Bei umfangreichen Urkunden ist zudem die für die Beweisführung erhebliche Stelle zu bezeichnen (Art. 180 Abs. 2 ZPO).34 5. Nichtigkeitsklage gemäss Art. 52 MSchG 5.1. Parteibezeichnung 5.1.1. Beklagte Die Beklagte behauptet, die Klägerin sei im Rubrum der Klage wie auch im Swissreg als "A._____" aufgeführt, im Handelsregisterauszug der Beilage 6.1 der Klage stehe hingegen "F._____". Somit existiere eine Diskrepanz zwischen der in der Klage aufgeführten Klägerin und der mit Handelsregis- terauszug belegten Partei. Folglich sei die Aktivlegitimation nicht gegeben (Antwort Rz. 15 f.). 5.1.2. Klägerin Die Klägerin bestreitet, dass eine Diskrepanz bestehe. Die Beklagte ver- kenne, dass "CIA" die Abkürzung für "COMPAÑIA" sei und dasselbe be- deuten würde (Replik Rz. 81 ff.). 5.1.3. Rechtliches Die Parteien sind in der Klage genau zu bezeichnen (Art. 221 Abs. 1 lit. 1, ZPO, 1. Halbsatz). Die Angaben richten sich bei juristischen Personen nach dem Eintrag im Handelsregister.35 Beruht eine unrichtige Parteibe- zeichnung auf einem offensichtlichen Versehen, kann diese auf Antrag oder von Amtes wegen berichtigt werden, sofern ein einfacher 30 BGer 4A_195/2014 und 4A_197/2014 vom 27. November 2014 E. 7.3.3 m.w.N. (nicht publ. in BGE 140 III 602). 31 BGer 4A_291/2018 vom 10. Januar 2019 E. 4.4.2; 4A_370/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 3.3 m.w.N. 32 BK ZPO II-KILLIAS, 2012, Art. 221 N. 29; DIKE ZPO-PAHUD, Art. 221 N. 16 ff.; BRUGGER (Fn. 16), S. 537. 33 BK ZPO II-KILLIAS (Fn. 32), Art. 221 N. 29; JOSI (Fn. 13), S. 86; ähnlich BGer 4A_360/2017 vom 30. November 2017 E. 4. 34 BK ZPO II-RÜETSCHI, 2012, Art. 180 N. 17 ff.; SK ZPO-WEIBEL, 4. Aufl. 2025, Art. 180 N. 10 ff., je m.w.N. 35 BSK ZPO-WILLISEGGER, 4. Aufl. 2025, Art. 221 N. 7. - 12 - redaktioneller Fehler vorliegt, keine Zweifel an der wahren Identität der Par- teien bestehen und jede Gefahr der Verwechslung ausgeschlossen ist.36 5.1.4. Würdigung Die Klägerin reichte ihre Klage unter der Bezeichnung "A._____" ein. Sie hat dargelegt, dass das spanische Wort "COMPAÑIA" mit "CIA" abgekürzt wird, ebenso wie S.A. DE C.V. die Abkürzung für "SOCIEDAD ANONIMA DE CAPITAL VARIABLE" darstellt. Die Steuerbescheinigung in KB 6.1 weist daher keine andere Person aus, sondern lediglich die ausgeschrie- bene Form ihrer Firma, nämlich "F._____". Im Übrigen erscheint auch in den notariell beglaubigten Unterlagen "A._____" (KB 6.2) und ist als Inha- berin der Marken Nrn. G, J, M und N die "A._____" im Swissreg eingetra- gen (KB 7 - 10). An der Identität der Klägerin besteht daher kein Zweifel. Eine unrichtige Parteibezeichnung liegt nicht vor. 5.2. Aktivlegitimation und Rechtsschutzinteresse Eine Klage auf Feststellung der Nichtigkeit einer Marke gemäss Art. 52 MSchG kann erheben, wer ein schutzwürdiges Interesse nachweist. Ein solches besteht bereits dann, wenn die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien ungewiss sind und die Ungewissheit durch die richterliche Fest- stellung behoben werden kann, sofern die Fortdauer der Ungewissheit der klagenden Partei nicht mehr zugemutet werden darf, weil sie sie in ihrer Bewegungsfreiheit hindert.37 Ein Inhaber einer älteren Marke, in deren Schutzbereich die nichtig zu erklärende Marke fällt, weist ohne weiteres ein schutzwürdiges Interesse auf.38 Die Klägerin ist Inhaberin unter anderem der Schweizer Marke Nr. G "C._____" (KB 7). Da die klägerische Marke denselben Wortlaut wie die beklagtische Marke aufweist, in derselben Warenklasse registriert ist (KB 7, 17) und die Beklagte gestützt auf ihre Marke Nr. AD mehrere Wider- spruchsverfahren gegen die Klägerin eingeleitet hat, womit diese behindert wird, ist das rechtliche Interesse der Klägerin an der Nichtigkeitsklage ohne Weiteres ausgewiesen und die Klägerin ist aktivlegitimiert. 5.3. Relative Ausschlussgründe Für die Nichtigkeit beruft sich die Klägerin auf die relativen Ausschluss- gründe gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. a und b MSchG. Gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. a MSchG sind Zeichen vom Markenschutz ausgeschlossen, die mit einer äl- teren Marke identisch und für gleiche Waren oder Dienstleistungen be- stimmt sind. 36 BSK ZPO-WILLISEGGER (Fn. 35), Art. 221 N. 10. 37 BSK MSchG-FRICK, 3. Aufl. 2017, Art. 52 N. 21. 38 SHK MSchG-STAUB, 2. Aufl. 2017, Art. 52 N. 53. - 13 - 5.3.1. Alterspriorität Das Markenrecht steht gemäss Art. 6 MSchG demjenigen zu, der die Marke zuerst hinterlegt hat (Hinterlegungspriorität).39 Die klägerische Marke wurde am H hinterlegt (KB 7), die beklagtische Marke am AE (KB 17). Damit ist die klägerische Marke älter i.S.v. Art. 3 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 6 MSchG. 5.3.2. Zeichenidentität Die Schweizer Marken der Klägerin und der Beklagten sind in ihrem Zei- chen identisch (KB 7, 17). Beide sind Wortmarken mit dem Wortlaut: "C._____". 5.3.3. Warenidentität Entsprechend dem Spezialitätsprinzip beschränkt sich der Schutz einer Marke grundsätzlich auf die gleichen und gleichartigen Waren, für die sie bestimmt ist.40 Die relativen Ausschlussgründe von Art. 3 MSchG stellen demgemäss auf das Kriterium der gleichen oder gleichartigen Waren ab. Die Waren sind gleich, wenn die Waren des jüngeren Zeichens vollständig von den Waren erfasst werden, für welche die ältere Marke geschützt ist,41 die von der jüngeren Marke beanspruchte Ware also unter den von der älteren Marke geschützten Oberbegriff fällt.42 Sowohl die klägerische als auch die beklagtische Marke wurden für Waren der Klasse 14 und dabei spezifisch für Edelmetalle, Juwelierwaren, Schmuckwaren, Edelsteine, Uhren und Zeitmessinstrumente hinterlegt (KB 7, 17), womit sie für die gleichen Waren bestimmt sind. Die Legierun- gen und Halbedelsteine der beklagtischen Marke werden von den Edelme- tallen bzw. Edelsteinen der klägerischen Marke erfasst und sind somit ebenfalls gleich i.S.v. Art. 3 Abs. 1 lit. a MSchG. 5.4. Klägerische Marke ihrerseits nicht vom Markenschutz ausge- schlossen 5.4.1. Parteibehauptungen 5.4.1.1. Beklagte Die Beklagte behauptet, zwischen den von der Marke […] Nr. AB bean- spruchten Waren der Beklagten und den von der Marke Nr. G beanspruch- ten Waren der Klägerin bestehe Warenidentität bzw. hochgradige Waren- gleichartigkeit. Die Beklagte habe daher das bessere Recht an der priori- tätsälteren "C._____"-Marke Nr. AB. Die Klägerin habe ihre Ansprüche auf einer jüngeren Marke basiert. Der Markengebrauch der Klägerin sei unbe- fugt und ihr Interesse nicht schutzwürdig. Dass sie eine Klage basierend auf angeblichen Rechten an einer Marke in die Wege leite, die 39 BSK MSchG-STÄDELI/BRAUCHBAR BIRKHÄUSER, 3. Aufl. 2017, Art. 3 N. 172. 40 Vgl. SHK MSchG-JOLLER, 2. Aufl. 2017, Art. 3 N. 252. 41 SHK MSchG-JOLLER, 2. Aufl. 2017, Art. 3 N. 20. 42 SHK MSchG-JOLLER (Fn. 41), Art. 3 N. 274. - 14 - offensichtlich hinter den Rechten der prioritätsälteren Marke der Beklagten zurücktrete, sei rechtsmissbräuchlich (Antwort Rz. 22 f.; Duplik Rz. 20 ff.). 5.4.1.2. Klägerin Die Klägerin bestreitet, dass sie eine Klage basierend auf Rechten an einer Marke in die Wege leite, die offensichtlich hinter den Rechten einer priori- tätsälteren Marke zurückträten (Replik Rz. 98). Mit Verfügung vom AM habe das IGE die Löschung der beklagtischen Marke Nr. AB wegen Nicht- gebrauchs verfügt. Die Verfügung sei rechtskräftig geworden und die Marke am AO aus dem Register gelöscht worden. Da die Marke Nr. AB im Urteilszeitpunkt nicht mehr existiere, könne der Einwand der Beklagten nicht greifen (Schlussvortrag Rz. 11 f.). Überdies habe die Klägerin am BB die Marke […] Nr. BC hinterlegt, welche bis zum BD Bestand gehabt habe (Replik Rz. 29; Schlussvortrag Rz. 15; KB 29). 5.4.2. Würdigung Die beklagtische Marke Nr. AB wurde am AO gelöscht (Beilagen 80 f. der Noveneingabe vom 19. Mai 2025). Damit steht dem Schutz der klägeri- schen Marke Nr. G keine ältere Marke i.S.v. Art. 3 Abs. 2 MSchG entgegen, welche mit der klägerischen Marke identisch oder ähnlich und für gleiche und gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt wäre, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergeben könnte. 5.5. Fazit Die beklagtische Marke ist mit der älteren, klägerischen Marke identisch und für die gleichen Waren bestimmt wie diese. Somit ist die beklagtische Marke vom Markenschutz ausgeschlossen. Die beklagtische Marke Nr. AD "C._____" ist nichtig. 6. Verwirkung 6.1. Parteibehauptungen 6.1.1. Beklagte Die Beklagte behauptet, die Klägerin hätte spätestens ab dem Zeitpunkt der am BE durchgeführten Benutzungsrecherche Kenntnis von der streit- gegenständlichen Marke gehabt. Seither habe die Klägerin deren Existenz geduldet. Die Klägerin habe so lange zugewartet, ihre Ansprüche gegen- über der streitgegenständlichen Marke geltend zu machen, dass ihre Rechte verwirkt seien (Antwort Rz. 19; Duplik Rz. 16). 6.1.2. Klägerin Die Klägerin behauptet, die streitgegenständliche Marke sei am AF im Mar- kenregister eingetragen worden. Es sei zunächst während Jahren keine Gebrauchsaufnahme erfolgt. Diese sei erst für Mitte 2024 geplant gewe- sen. Die Verwirkungsfrist hätte daher frühestens Mitte 2024 zu laufen - 15 - beginnen können (Replik Rz. 87). Selbst wenn man wie die Beklagte für den Beginn der Verwirkungsfrist auf den BE (Einreichen des ersten Lö- schungsantrags/Erscheinen der streitgegenständlichen Markeneintragung in der dort eingereichten Benutzungsrecherche) abstellen würde, würde die ca. zweieinhalbjährige Periode bis zur Klage am 20. November 2024 nicht ausreichen, damit die Klägerin allfällige Rechte verwirkt hätte (Replik Rz. 89). 6.2. Rechtliches Markenrechtliche Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche sowie die Feststellungsklage nach Art. 52 MschG können unter gewissen Vorausset- zungen verwirken.43 Für den Eintritt der Verwirkung ist erforderlich, dass die Berechtigte Kenntnis von der Markenverletzung hatte oder diese für sie zumindest erkennbar war und sie die Verletzung während einer längeren Zeit duldete. Überdies muss die Verletzerin inzwischen in gutem Glauben einen wertvollen Besitzstand erworben haben.44 Die Verwirkung ist nicht leichthin anzunehmen45 und wird kaum vor vier Jahren seit Kenntnis der jüngeren Marke einsetzen. Eine Dauer unter vier Jahren ist nur in Spezial- fällen ausreichend für den Eintritt der Verwirkung.46 6.3. Würdigung Die Klägerin hat die Klage am 20. November 2024 eingereicht und damit etwas über zwei Jahre, nachdem sie gemäss der Beklagten von der streit- gegenständlichen Marke Kenntnis hatte. Die Klägerin war nach dem Ge- sagten nicht verpflichtet, unverzüglich gegen die Markenregistrierung vor- zugehen. Ein Spezialfall ist vorliegend nicht gegeben, weshalb die Verwir- kung nicht vor vier Jahren eintritt. Die Beklagte behauptet selbst, dass die Parteien "eine gemeinsame, eng verwobene Vergangenheit [haben], die zeigt, dass sie sich nicht davor scheuen, gegeneinander vorzugehen" (Ant- wort Rz. 19). Die Beklagte konnte daher nicht in gutem Glauben darauf ver- trauen, dass die Klägerin keine rechtlichen Schritte gegen sie einleiten werde (Antwort Rz. 19). Hinzu kommt, dass die Beklagte keinen wertvollen Besitzstand dargetan hat. Insbesondere hat sie keinen Gebrauch ihres Zei- chens aufgezeigt, der über die Einleitung dreier Widerspruchsverfahren ge- gen die Marke der Klägerin hinausgeht. Eine tatsächliche marktrelevante Nutzung ihres Zeichens und eine dadurch im Wettbewerb errungene Stel- lung hat die Beklagte nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich. Die Klä- gerin hat ihren markenrechtlichen Anspruch nicht verwirkt. 43 BSK MSchG-FRICK (Fn. 37), Vor Art. 51a-60 N. 59 m.w.N. 44 BSK MSchG-FRICK (Fn. 37), Vor Art. 51a-60 N. 61; SHK MSchG-STAUB, 2. Aufl. 2017, Vorbemer- kungen Art. 51a-60 N. 69. 45 BGE 117 II 575 E. 4; 130 III 113 E. 4.3. 46 BSK MSchG-FRICK (Fn. 37), Vor Art. 51a-60 N. 69 m.w.N. - 16 - 7. Rechtsmissbrauch 7.1. Parteibehauptungen 7.1.1. Beklagte Die Beklagte erblickt ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Klägerin weiter auch darin, dass diese innert kurzer Zeit mehrere voneinander un- abhängige Verfahren gegen sie initiiert habe, davon zweimal hintereinan- der einen Löschungsantrag gegen dieselbe Marke. Dieses Vorgehen kurz nach der ablehnenden Erstentscheidung des IGE sowie die im selben Jahr erfolgte Initiierung der vorliegenden Klage sei eine Verfahrens- und Pro- zesshäufung mit dem primären Ziel, die Beklagte durch einen unnötig ho- hen Aufwand von ihrem eigentlichen Geschäft abzulenken und sie wirt- schaftlich zu belasten. Die Klägerin verwende die zivilrechtlichen Institute offensichtlich rechtsmissbräuchlich. Die Neueinreichung der Löschungsan- träge und der Zivilklage in Kombination mit der gesamten Vorgeschichte, dem zu langen Zuwarten der Klägerin sowie dem fehlenden eigenen rechtsgenüglichen Markengebrauch sei insbesondere in der Gesamtwürdi- gung des Verhaltens rechtsmissbräuchlich (Schlussvortrag Rz. 16 ff.). 7.1.2. Klägerin Das Verhalten der Klägerin sei weder schikanös, noch bezwecke sie, die Beklagte wirtschaftlich unter Druck zu setzen (Replik Rz. 98). 7.2. Rechtliches Verpönt ist nach Art. 2 Abs. 2 ZGB nur, aber immerhin der offenbare Rechtsmissbrauch. Ein solcher liegt insbesondere vor bei zweckwidriger Verwendung eines Rechtsinstituts, bei unnützer Rechtsausübung und ge- gebenenfalls auch bei widersprüchlichem Verhalten.47 Im Zivilprozess fal- len insbesondere die nutzlose oder schikanöse Rechtsausübung unter die Fallgruppen des Rechtsmissbrauchs.48 Eine schikanöse Rechtsausübung liegt vor, wenn eine materiell aussichtslose Klage wider besseres Wissen, d.h. mutwillig oder leichtsinnig erhoben wird.49 7.3. Würdigung Die Einreichung der vorliegenden Nichtigkeitsklage durch die Klägerin ist eine nachvollziehbare Reaktion darauf, dass die Beklagte im Jahr 2024 ge- stützt auf ihre Marke Nr. AD dreimal Widerspruchsverfahren gegen Marken der Klägerin anstrengte. Unter diesen Umständen ist es nur nachvollzieh- bar, dass die Klägerin die Rechtsbeständigkeit der Marke Nr. AD gerichtlich in Frage stellen möchte. Aussichtslosigkeit liegt nach den vorstehenden Ausführungen gerade nicht vor. 47 BGer 5c.247/2003 E. 3.1 vom 21. April 2004 E. 3.1. 48 BSK ZGB I-LEHMANN/HONSELL, 7. Aufl. 2022, Art. 2 N. 68 ff. und 71 ff. 49 BSK ZGB I-LEHMANN/HONSELL (Fn. 48), Art. 2 N. 71. - 17 - Auch die Löschungsverfahren betreffend die Marke Nr. AB begründen kei- nen Rechtsmissbrauch. Der Gebrauch der Marke ist eine der Vorausset- zungen des Markenschutzes (Art. 11 MschG).50 Die Abweisung eines Lö- schungsantrags nach Art. 35b MschG entfaltet daher auch keine materielle Rechtskraftwirkung und der Antrag kann – unter Vorbehalt des Miss- brauchs – immer wieder neu eingereicht werden.51 Dass der Löschungsan- trag der Klägerin begründet war und die Beklagte einen Markengebrauch nicht glaubhaftmachen konnte, ergibt sich aus dem rechtskräftigen Lö- schungsentscheid des IGE vom AM (Beilage 79 zur Noveneingabe vom 5. Mai 2025). Anhaltspunkte für ein missbräuchliches Vorgehen der Kläge- rin bestehen nicht. Insgesamt ergeben sich aus dem Verhalten der Klägerin keine Anhalts- punkte für eine schikanöse, mutwillige oder zweckwidrige Prozessführung. Die Erhebung der Klage ist weder offensichtlich aussichtslos noch wider- spricht sie einem legitimen Interesse. Ein Rechtsmissbrauch liegt daher nicht vor. 8. Prozesskosten Abschliessend sind die Kosten entsprechend dem Verfahrensausgang zu verlegen. Sie bestehen aus den Gerichtskosten und der Parteientschädi- gung (Art. 95 Abs. 1 ZPO) und werden der unterliegenden Partei, vorlie- gend der Beklagten, auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 8.1. Gerichtskosten Die Gerichtskosten bestehen einzig aus der Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO). Der Grundansatz für die Gerichtsgebühr beträgt bei ei- nem Streitwert von Fr. 100'000.00 gestützt auf § 7 Abs. 1 GebührD Fr. 7'770.00. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss von der Beklagten zu tragen und werden mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvor- schuss von Fr. 7'770.00 verrechnet (Art. 111 Abs. 1 aZPO). Die Beklagte hat der Klägerin die Gerichtskosten von Fr. 7'770.00 direkt zu ersetzen (Art. 111 Abs. 2 aZPO). 8.2. Parteientschädigung Die Parteientschädigung besteht aus den Kosten der berufsmässigen Ver- tretung der Parteien (Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO). Bei ihrer Festsetzung ist von den kantonalen Tarifen auszugehen (Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 96 ZPO). Gemäss § 3 ff. AnwT bemisst sich die Parteientschädigung grundsätzlich nach dem Streitwert. Dieser beträgt vorliegend Fr. 100'000.00. Die Grund- entschädigung beläuft sich somit gestützt auf § 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 6 AnwT auf Fr. 12'930.00, womit eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer be- hördlichen Verhandlung abgegolten sind (§ 6 Abs. 1 AnwT). Für die 50 SHK MSchG-WANG, 2. Aufl. 2017, Art. 11 N. 1. 51 SHK MSchG-GASSER/WILD, 2. Aufl. 2017, Art. 35b N. 18. - 18 - zusätzlichen Rechtsschriften der Klägerin – die Replik, die Noveneingaben und der Schlussvortrag – wird ein Zuschlag von zusammen 30 % gewährt (§ 6 Abs. 3 AnwT). Dem eingesparten Aufwand der behördlichen Verhand- lung wird praxisgemäss mit einem Abschlag von 20 % Rechnung getragen (§ 6 Abs. 2 AnwT). Hinzu kommt der pauschale Auslagenersatz von pra- xisgemäss rund 3 % (§ 13 AnwT). Die Parteientschädigung beläuft sich so- mit gerundet auf insgesamt Fr. 14'649.70. Diesen Betrag hat die Beklagte der Klägerin zu bezahlen (Art. 111 Abs. 2 aZPO). Das Handelsgericht erkennt: 1. In Gutheissung der Klage wird die Schweizer Marke Nr. BF "C._____" für sämtliche in Klasse 14 beanspruchten Waren für nichtig erklärt. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 7'770.00 werden der Beklagten auferlegt und mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Die Beklagte hat der Klägerin den Betrag von Fr. 7'770.00 di- rekt zu ersetzen. 3. Die Beklagte hat der Klägerin eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 14'649.70 zu bezahlen. Zustellung an: − die Klägerin (Vertreter; zweifach mit Abrechnung) − die Beklagte (Vertreter; zweifach) − das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (nach Rechtskraft) Mitteilung an: die Obergerichtskasse 1. Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröff- nung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweize- rischen Bundesgericht einzureichen. Die Beschwerdeschrift ist in einer - 19 - Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elekt- ronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der ange- fochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 8. Dezember 2025 Handelsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: Egloff Näf