3. Die Gerichtskosten von Fr. 3'670.00 werden der Beklagten auferlegt und mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 5'670.00 verrechnet. Die Beklagte hat der Klägerin den Betrag von Fr. 3'670.00 direkt zu ersetzen. 4. Die Beklagte hat der Klägerin eine gerichtlich festgelegte Parteientschädigung in Höhe von Fr. 8'545.00 zu bezahlen. Zustellung an: − die Klägerin (Vertreter; zweifach mit Abrechnung) − die Beklagte (Vertreter; zweifach) Mitteilung an: − die Obergerichtskasse 1. Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)