Mit der Kleinkostenpauschale von praxisgemäss 3 % (vgl. § 13 Abs. 1 AnwT) resultiert damit eine Parteientschädigung von gerundet Fr. 8'545.00. Das Handelsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 70'000.00 zuzüglich 4 % Zins seit 23. Mai 2024 zu bezahlen. 2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamts B. wird im Umfang von Fr. 70'000.00 zzgl. Zins zu 4 % seit 23. Mai 2024 beseitigt.