Unter Berücksichtigung des verursachten gerichtlichen Aufwandes werden die Gerichtskosten deshalb auf total Fr. 3'670.00 festgesetzt. Die Gerichtskosten werden der Beklagten auferlegt und mit dem von der Klägerin geleisteten Gerichtskostenvorschuss in Höhe von Fr. 5'670.00 verrechnet (Art. 111 Abs. 1 aZPO). Die Beklagte hat der Klägerin den geleisteten Kostenvorschuss zu ersetzen (Art. 111 Abs. 2 ZPO). Ein allfälliger Überschuss steht der Klägerin zu.