4.3. Würdigung Mit Einschreiben vom 21. Mai 2024 (KB 8) trat die Klägerin vom Reservationsvertrag zurück. Das Schreiben enthält den Vermerk "Wir bitten [S]ie die Reservationszahlung von 70'000.- auf das Konto […] zu überweisen." Es ist unbestritten, dass das Einschreiben der Beklagten am 22. Mai 2024 zugestellt wurde. Die Beklagte befand sich somit ab dem 23. Mai 2024 in Verzug. Aufgrund der Dispositionsmaxime (vgl. Art. 58 Abs. 1 ZPO) ist der Klägerin nur der von ihr beantragte Verzugszins von 4 % zu gewähren.