Der Schuldner einer fälligen Forderung gerät entweder durch Mahnung (Art. 102 Abs. 1 OR) oder, sofern die Parteien einen bestimmten Verfalltag verabredet haben oder sich ein solcher infolge einer vorbehaltenen und gehörig vorgenommenen Kündigung ergibt, mit dessen Ablauf in Verzug (Art. 102 Abs. 2 OR). Mit einer Zahlungsaufforderung oder mittels unmissverständlicher Bitte wie z.B. "Bis wann müssen wir eigentlich noch warten,