Dass jedoch keine Schenkungsabsicht vorlag, ist in Anbetracht der konkreten Umstände offensichtlich. Aufgrund des synallagmatischen Vertragsverhältnisses erschiene es stossend, einen Bereicherungsanspruch an einem nicht bewiesenen Irrtum scheitern zu lassen, während die andere Partei die Gegenleistung gestützt auf die Unwirksamkeit des Vertrages verweigern kann.27 Ein Anspruch der Klägerin auf Rückerstattung der Anzahlung in Höhe von Fr. 70'000.00 ist somit zu bejahen.