Die Klägerin äussert sich weder dazu, ob ihr grundsätzlich die Formbedürftigkeit von Reservationsverträgen zur Zeit ihrer Zahlung bekannt war, noch dass sie sich über ihre Schuldpflicht in einem Irrtum befunden habe. Dass jedoch keine Schenkungsabsicht vorlag, ist in Anbetracht der konkreten Umstände offensichtlich.