Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Vereinbarung einer Konventionalstrafe im Rahmen eines öffentlich zu beurkundenden Vorvertrags nur dann formlos gültig, wenn sie einzig bezweckt, das negative Interesse abzugelten.24 Im vorliegenden Fall geht die in Ziff. V des Reservationsvertrags enthaltene Konventionalstrafe durch ihre Höhe über ein potenzielles, negatives Interesse hinaus. Die vereinbarte Konventionalstrafe hat somit nicht einzig zum Zweck, das negative Interesse abzugelten.