Bei der Bestimmung V handelt es sich um eine Konventionalstrafe i.S.v. Art. 160 ff. OR. Eine Schadenspauschalierung fällt ausser Betracht, da gemäss der Bestimmung V nur ein effektiver Schaden geltend gemacht werden kann. Der pönale Charakter dieser Bestimmung ergibt sich daraus, dass die Klägerin die Entschädigung nur dann schuldet, wenn sie mit Verschulden ihrer Hauptleistungspflicht nicht nachkommt.23 Die geleistete Anzahlung dient somit primär als Druckmittel – und nicht der Beweiserleichterung.