seiner Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung (Art. 216 Abs. 2 OR). Diese Formvorschrift hält der Reservationsvertrag nicht ein, weshalb er nichtig ist. 3.3.2. Konventionalstrafe Fraglich ist, ob die Nichtigkeit der Reservationsvereinbarung auch die von der Klägerin geleistete Anzahlung über Fr. 70'000.00 betrifft. Die entsprechenden Bestimmungen im Reservationsvertrag (KB 6) sehen folgendes vor: