werde ebenfalls freiwillig und in Kenntnis der fehlenden Durchsetzbarkeit leisten.21 In diesem Fall muss es genügen, dass der bei der Leistung vorausgesetzte Leistungsgrund ausbleibt. Dies entspricht Art. 62 Abs. 2 OR, wonach eine Vermögenszuwendung auch ohne Irrtum des Leistenden über die Schuldpflicht dann ungerechtfertigt ist, wenn im Hinblick auf einen in der Folge nicht verwirklichten Grund geleistet wird (condictio causa data non secuta).22