Bei gestörten Austauschverhältnissen darf die Rückforderung jedoch nicht von der Voraussetzung der irrtümlichen Leistung abhängig gemacht werden. Aufgrund des synallagmatischen Vertragsverhältnisses würde es zu einem stossenden Ergebnis führen, wenn der einen Partei, die im Bewusstsein der fehlenden Durchsetzbarkeit freiwillig leistet, die Rückforderung der Geldleistung aufgrund von Art. 63 Abs. 1 OR verwehrt wird, die andere Partei die Gegenleistung hingegen gestützt auf die Unwirksamkeit des Vertrags verweigern kann.20