Wer eine Nichtschuld freiwillig bezahlt, kann das Geleistete aber nur dann zurückfordern, wenn er nachzuweisen vermag, dass er sich über die Schuldpflicht im Irrtum befunden hat (Art. 63 Abs. 1 OR). Leistet eine Partei folglich in Kenntnis der Nichtigkeit eines Vertrags, ist die Rückforderung der Leistung aufgrund von Art. 63 Abs. 1 OR ausgeschlossen.19 Bei gestörten Austauschverhältnissen darf die Rückforderung jedoch nicht von der Voraussetzung der irrtümlichen Leistung abhängig gemacht werden.