Der Bereicherungsanspruch setzt voraus, dass jemand bereichert wurde. Die Bereicherung besteht in der Vermögensvermehrung, welche in der Differenz zwischen dem jetzigen Vermögensstand und dem Vermögensstand, der ohne das bereichernde Ereignis vorläge, liegt. Dabei kann die Vermögensvermehrung in der Vergrösserung der Aktiven, der Verminderung der Passiven oder der Nichtvermehrung des Vermögens bestehen.13 Eine Entreicherung ist nicht zwingende Voraussetzung.14