Hauptschuld, bezweckt daneben aber auch einen wirtschaftlichen Ausgleich für Nachteile der Nicht- oder Schlechterfüllung der Primärverpflichtung. Sie dient als Schadloshaltung des Gläubigers der nicht oder nicht gehörig erfüllten Hauptleistung und der Verbesserung der Gläubigerstellung durch Befreiung vom Schadensnachweis.8