Nur Vorkaufsverträge, die den Kaufpreis nicht zum Voraus bestimmen, sind in schriftlicher Form gültig (Art. 216 Abs. 3 OR). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung führt die Nichtbeachtung dieser Formvorschrift zur Nichtigkeit des Vertrages.5 Die Nichtigkeit ist vom Gericht von Amtes wegen zu beachten.6