Dies habe die Klägerin dazu veranlasst, am 21. Mai 2024 vom Reservationsvertrag zurückzutreten (KB 8). Dieser Rücktritt sei von der Klägerin unverschuldet. Die Klägerin wäre bereit gewesen, einen Kaufvertrag gemäss Reservationsvertrag zu unterzeichnen, nicht jedoch einen im Kaufpreis abweichenden Vertrag, wie dies von der Beklagten nachträglich gefordert worden sei.