3. Forderung der Klägerin 3.1. Parteibehauptungen Die Klägerin behauptet, bis zum 31. Mai 2024 sei es zu keiner Unterzeichnung eines Kaufvertrags gemäss Reservationsvertrag gekommen. Ursache dafür seien Unstimmigkeiten betreffend Provision/Reservationszahlung bzw. Kaufpreis gewesen. Die Beklagte hätte einseitig die Konditionen, die im Reservationsvertrag festgehalten worden waren, geändert. Dies habe die Klägerin dazu veranlasst, am 21. Mai 2024 vom Reservationsvertrag zurückzutreten (KB 8).