2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. aaa vom 17. Juni 2024 des Betreibungsamtes B. sei aufzuheben. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten." Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es handle sich bei den Fr. 70'000.00 um die Anzahlung gemäss Reservationsvertrag, die angesichts des nicht zustande gekommenen Grundstückkaufvertrags der Klägerin zurückerstattet werden muss.